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Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGBs“ genannt) gelten für sämtliche derzeitige und zukünftige Verträge sowie sonstige Geschäftsbeziehungen zwischen der ENQT GmbH (nachfolgend „ENQT“ genannt) und dem Besteller, auch wenn die Bedingungen nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Die Annahme der Waren und Leistungen durch den Besteller gilt als Anerkennung der AGBs der ENQT unter Verzicht auf AGB des Bestellers. Diese AGBs gelten auch dann, wenn ENQT die Lieferung des Vertragspartners in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt. ENQT und der Besteller werden gegebenenfalls zusammengefasst als „Parteien“ bezeichnet.

1.2 ENQT hat das Recht, die Bestimmungen der AGBs einseitig zu ändern. Für jeden Auftrag gilt die jeweils aktuelle Version der AGBs von ENQT.

1.3 Diese AGBs gelten nur gegenüber Unternehmen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Absatz 1 BGB.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote der ENQT sind freibleibend, es sei denn, dass ENQT diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. ENQT ist an Angebote nur zehn (10) Werktage gebunden. Prospekte, Listen, Rundschreiben u. ä. gelten nicht als Angebote. Technische Änderungen (z.B. Modelle, Systeme und deren Ausstattungsmerkmale) und Änderungen der Produktbeschaffenheit bleiben ENQT vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Besteller unzumutbare Änderung erfährt.

2.2 Zusicherung über Produktbeschaffenheit sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.3 Ein Auftrag gilt als erteilt und für die Parteien verbindlich, falls und wenn ENQT den vom Besteller erteilten Auftrag schriftlich bestätigt oder einen Auftrag ausführt, je nachdem, welche Situation zuerst eintritt. An die erteilten Aufträge ist der Besteller acht (8) Wochen gebunden.

2.4 Der Vertragsschluss mit dem Besteller erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von ENQT. Die Wirksamkeit des Selbstbelieferungsvorbehaltes ist davon abhängig, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und ENQT die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird von ENQT, soweit sie bereits bezahlt wurde, unverzüglich zurückerstattet.

3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. sowie Musterstücke (im Folgenden: Unterlagen), behält sich ENQT Eigentums-, Urheber und sonstige Schutzrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach der vorherigen Zustimmung durch ENQT Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn ENQT der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen von ENQT unverzüglich zurückzugeben.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise verstehen sich in Euro (EUR). Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe sowie etwaiger anderer gesetzlicher Lieferabgaben. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei (3) Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4.3 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist, sind Rechnungen von ENQT innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer zeitlich vorangegangener schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bank-. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

4.4 Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Zahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.

4.5 Zubehör- und Ersatzteile, Reparaturen sowie Softwareleistungen werden nur gegen netto Kasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt, sofern kein Wartungsvertrag geschlossen ist.

5. Aufrechnung und Abrechnung

5.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ENQT anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.2 Sämtliche Ansprüche und Rechte des Bestellers sind nur mit ausdrücklicher schriftlichen Zustimmung von ENQT abtretbar.

6. Lieferung, Lieferfristen und Verzug

6.1 Teillieferungen sind zulässig.

6.2 Die Wahl des Versandweges bleibt ENQT vorbehalten. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.

6.3 Ist eine Frist für die Durchführung des Auftrages durch ENQT angegeben bzw. mit dem Besteller vereinbart, so beginnt diese mit Zugang der Auftragsbestätigung von ENQT, nicht jedoch vor rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, wie z. B. sämtlicher vom Besteller für die Auftragsabwicklung zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstigen Informationen, insbesondere nicht vor Abklärung aller technischen Fragen.

6.4 Soweit ENQT durch höhere Gewalt, also besondere Umstände wie Energiemangel, Verkehrsstörungen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, Verzögerungen aufgrund von zoll- bzw. exportkontrollrechtlichen Prüf- und Genehmigungsverfahren oder sonstige Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen und die nachweislich erheblichen Einfluss auf ihre Erfüllung der Leistungspflicht haben, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert werden, verlängert sich die Lieferfrist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen Entstehung und Behebung des Hindernisses. Ansprüche des Bestellers, die aus dieser Verzögerung entstehen, sind ausgeschlossen.

Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Lieferanten oder Subunternehmen von ENQT eintreten. ENQT verpflichtet sich, im Falle eines Leistungshindernisses dem Besteller unverzüglich sowohl von der Entstehung wie auch von der Behebung des Hindernisses Mitteilung zu machen. Die Vereinbarung des Selbstbelieferungsvorbehalts nach 2.4 wird von den beiden vorstehenden Absätzen nicht berührt.

6.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf das Verlangen von ENQT innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

6.6 Kommt ENQT mit der Lieferung aufgrund einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch ENQT, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in Verzug, haftet ENQT nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. In anderen Fällen eines von ENQT zu vertretenden Lieferverzuges ist ihre Schadenshaftung auf eine pauschalierte Entschädigung von 0,5 % des Lieferwertes der in Verzug befindlichen Ware pro vollendeter Woche, maximal jedoch 5 % beschränkt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Davon unberührt bleiben die anderen gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Verzug.

6.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ENQT berechtigt, nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Nachfrist und entsprechender Androhung, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.8 Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers im Einvernehmen mit ENQT um mehr als einen (1) Monat über den vereinbarten Liefertermin bzw. nach Anzeige der Lieferbereitschaft verschoben, beginnt der Annahmeverzug des Bestellers mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft an ihn. Ferner ist der Besteller auf das Verlangen von ENQT verpflichtet, für jeden begonnenen Monat ein Lagergeld in marktüblicher Höhe zu bezahlen. Beiden Parteien bleibt es unbenommen, den Nachweis tatsächlich höherer oder niedriger Lagerkosten zu erbringen.

6.9 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

6.10 Wenn ENQT das Transportrisiko trägt, ist der Besteller verpflichtet, die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und ihr von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort eine Schadensanzeige des Spediteurs und eine schriftliche Anzeige, die vom Besteller unterschrieben sein muss, zu übersenden. Die beschädigten Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschädigung befinden, zur Besichtigung durch ENQT oder durch den jeweiligen Hersteller bereit zu halten. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, hat der Besteller spätestens vier (4) Wochen nach Lieferung bzw. zulässiger Teillieferung eines selbständigen Teiles der Leistung von sich aus einen Termin zur gemeinsamen Abnahme mitzuteilen. Der Termin hat binnen vier (4) Wochen stattzufinden. Zu diesem Termin muss der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringen. Erfolgt die Anzeige des Abnahmetermins nicht, gilt die Lieferung gleichwohl als abgenommen und vom Besteller gebilligt.

7. Gefahrübergang

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, soweit die Versendung gewünscht ist, mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Besteller über.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 ENQT behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn ENQT sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. ENQT ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

8.2 ENQT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Besteller nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Bestellers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ENQT.

8.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ENQT ab; ENQT nimmt die Abtretung hiermit an. ENQT ermächtigt den Besteller widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf dessen Rechnung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

8.5 Der Besteller ist verpflichtet, ENQT einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Zugriffs durch Dritte (z. B. Pfändung) ist der Besteller zudem verpflichtet, auf das Eigentum von ENQT hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Firmensitzwechsel hat der Besteller ENQT unverzüglich anzuzeigen.

8.6 ENQT ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach 8.3, 8.4 oder 8.5 – falls für ENQT nicht unzumutbar: nach Ablauf einer von ENQT angemessen zu setzenden Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Eine von ENQT veranlasste Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. ENQT ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und den Verwertungserlös nach Abzug von angemessenen Verwertungskosten mit der gegenüber dem Besteller bestehenden Forderung zu verrechnen.

8.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für ENQT vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, ENQT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ENQT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

8.8 Wird die Ware mit anderen, ENQT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ENQT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller ENQT anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

9. Gewährleistung und Mängelrüge

9.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.2 Sachmängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten nach erfolgter Ablieferung der von ENQT gelieferten Ware bei dem Besteller. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Gewährleistungsfrist erlischt jedoch vorzeitig, sobald der Besteller unberechtigte Reparaturen oder Veränderungen an der Ware vorgenommen oder die Betriebsanweisungen nicht befolgt hat. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

9.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware oder Leistung einen Sachmangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird ENQT die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist ENQT stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist (mindestens vierzehn (14) Kalendertage) zu geben. Der Besteller hat ENQT grundsätzlich mindestens drei (3) Nachbesserungsversuche zu billigen, sofern sich nicht aus der Art der Kaufsache oder des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. ENQT wird die beanstandeten Teile oder Leistungen nach ihrer Wahl in den eigenen Geschäftsräumen oder am Aufstellungsort nachbessern.

9.4 Der Besteller hat Sachmängel ENQT gegenüber unverzüglich und unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich zu rügen.

9.5 Bei unstreitig berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch oder Vorliegen sonstiger von ENQT nicht zu vertretender Störungen, ist ENQT berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

9.6 Schlägt die Nacherfüllung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung mehr als drei (3) Mal fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Bezüglich der Geltendmachung eines Rücktrittsrechtes sowie eines Schadenersatzanspruches verweist ENQT auf 10 (Haftung).

9.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer und elektrochemischer, elektrischer oder atmosphärischer Einflüsse oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.8 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers insbesondere in Prospekten, Websites, Broschüren, etc. stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Produkte dar.

9.9 Der Besteller wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen. Über die Produktbeschreibung hinausgehende Beschaffenheitsangaben sowie Garantien gelten nur als dem Besteller gegenüber erklärt, soweit diese schriftlich durch ENQT festgehalten wurden.

9.10 Schadensersatzansprüche und andere als in 9.1 bis 9.9 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Haftung

10.1 Die Haftung von ENQT ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für eine Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie ferner für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) oder an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind, für die ENQT nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt haftet. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung jedoch auf den typischen und vorhersehbaren Schaden, für einen einzelnen Schadensfall maximal jedoch auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr.

10.2 Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall, ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

10.3 Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit und sofern der Auftraggeber den Datenverlust durch angemessene Vorkehrungen, insbesondere die Anfertigung von Sicherungskopien, hätte vermeiden können.

10.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für die Mitarbeiter und Beauftragten von ENQT und auch für solche, die nicht zu den Geschäftsführern und leitenden Angestellten gehören.

11. Nichtabnahmeentschädigung

Bei Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, kann ENQT Schadensersatz in Höhe von 75 % der zu erwartenden Rechnungssumme verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder geringer anzusetzen, wenn ENQT einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

12. Nutzungsrechte und zusätzliche Bedingungen für Software-Lieferungen

12.1 Urheberrechte, Patent- sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte an der verkauften Ware verbleiben unabhängig von dem Verkauf der Ware bei ENQT, sofern nicht der Vertrag etwas anderes bestimmt. Der Besteller ist zur Nutzung der Waren nur in dem Umfang berechtigt, wie dieser vertraglich vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck ergibt. Der Weiterverkauf/die Weitergabe der Ware in der konkreten überlassenen Form ist zulässig. Der Nachbau einzelner Lieferteile oder Systeme der ENQT oder der Ware ist nur mit schriftlicher Genehmigung von ENQT erlaubt.

12.2 An Software und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie nur erstellen, wenn diese für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

12.3 Soweit ENQT Hersteller der Software ist, erfolgt die Lieferung, soweit keine Regelungen in den zugrundeliegenden Verträgen getroffen worden sind, zu den Bedingungen des jeweiligen Softwarelizenzvertrages. Soweit Software eines fremden Herstellers verkauft wird, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Fremdherstellers, die teilweise den jeweiligen Datenträgern, auf denen die Software gespeichert ist, und teilweise in Schriftform beigefügt sind.

12.4 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gehen die Installation von Standard-, Individual- und Betriebssoftware sowie von Datenträgern für die einzelnen Programme und ebenso etwaige Schulungs- und Einarbeitungsmaßnahmen zu Lasten des Bestellers.

13. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von 6.5 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von ENQT erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht ENQT das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will ENQT von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so wird ENQT dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

14. Schriftform

Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Auch das Schriftformerfordernis selbst kann nur schriftlich abbedungen werden.

15. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl

15.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Hamburg. ENQT ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

15.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von ENQT Erfüllungsort.

15.3 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16. Datenerhebung Netztester

Alle Netztester sammeln und übertragen Diagnosedaten aller Messungen. Dabei handelt es sich unter anderem um:

  • Logdateien der Messgeräte mit Informationen über Fehler und durchgeführte Messungen
  • Ortsbezogene Funkmessdaten (abhängig von Gerät und Konfiguration)
  • Positionen (abhängig von Gerät und Konfiguration)

Diese Daten werden wie folgt genutzt:

  • für das Debugging der Gerätehard- und software bei Problemen
  • zur Sperrung einzelner Netztester / SIM-Karten im Fall von Verlust / Diebstahl
  • in anonymisierter Form für die Erstellung von Abdeckungskarten

Die erhobenen Daten werden nicht personenbezogen erhoben und gespeichert. Eine Zuordnung erfolgt nur zum jeweiligen Kunden, nicht jedoch zu einzelnen Nutzern.

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder des abgeschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechend ist zur Ausfüllung etwaiger Vertragslücken zu verfahren.